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Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP) sind zu bestellen, wenn im Betrieb regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden.
Sicherheitsvertrauenspersonen sind Arbeitnehmer/innen, die eine, in der Verordnung über die Sicherheitsvertrauenspersonen (SVP-VO) geregelte, mindestens 24stündige Arbeitsschutz-Ausbildung, erhalten müssen. Deshalb und weil sie mitten im betrieblichen Geschehen stehen, sind sie dafür prädestiniert, Arbeitsschutzprobleme ihrer Wirkungsbereiche zu erkennen und an deren Lösung mitarbeiten zu können.
Dementsprechend legen das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und die SVP-VO eine Reihe von wechselseitigen Informations-, Beratungs- und Unterstützungsverpflichtungen zwischen Arbeitgeber/innen (AG), Arbeitnehmer/innen (AN), SVP, Belegschaftsvertretung (Betriebsrat) und Präventivfachkräften fest.
Wichtig ist, dass die Bestellung von SVP die AG nicht von ihrer Verantwortung für die Einhaltung der ArbeitnehmerInnenschutz-Vorschriften befreit.
Kommentare und Erläuterungen zur Verordnung über die Sicherheitsvertrauenspersonen
Die AG haben eine Mindestanzahl von SVP zu bestellen, die von der Anzahl der, im Betrieb (für den Betriebsräte/Betriebsrätinnen gewählt sind) oder sonst in der Arbeitsstätte beschäftigten AN wie folgt abhängig ist:
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Arbeitnehmerzahl |
Anzahl der | |
|
von |
bis |
|
|
11 |
50 |
1 |
|
51 |
100 |
2 |
|
101 |
300 |
3 |
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301 |
500 |
4 |
|
501 |
700 |
5 |
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701 |
900 |
6 |
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901 |
1400 |
7 |
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1401 |
2200 |
8 |
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2201 |
3000 |
9 |
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3001 |
3800 |
10 |
Für je weitere 800 Arbeitnehmer/innen ist jeweils eine zusätzliche Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen. Bruchteile von 800 werden für voll gerechnet.
Die Bestellung der SVP bedarf der Zustimmung der zuständigen Belegschaftsvertretung (Betriebsrat). Ist keine Belegschaftsvertretung eingerichtet, sind alle AN über die beabsichtigte Bestellung schriftlich zu informieren. Wenn mindestens ein Drittel der AN innerhalb von 4 Wochen gegen die beabsichtigte Bestellung Einwände erhebt, ist eine andere Person zu nominieren.
Die AG müssen die Bestellung der SVP dem zuständigen Arbeitsinspektorat melden. Diese Meldung muss enthalten:
Sicherheitsvertrauenspersonen und Präventivfachkräfte - Unvereinbarkeiten (pdf-86 kB)
Für die Meldung der SVP können folgende Formulare verwendet werden:
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Folder "Sicherheitsvertrauenspersonen".
Studie der Arbeitsinspektion 2007: Sicherheitsvertrauenspersonen - Aufgaben und Verpflichtungen von Sicherheitsvertrauenspersonen in einer Sicherheits- und Gesundheitsschutzorganisation im Betrieb
(§ 10 und § 11 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl.Nr. 450/1994)
(Verordnung über die Sicherheitsvertrauenspersonen, BGBl. Nr. 172/1996 - pdf 100kB)
Kontakt:
VII3@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 26.11.2012