Ausländische Ausbildungen und Zeugnisse

Für die Durchführung von Arbeiten, für welche die Verpflichtung eines Fachkenntnisnachweises besteht, dürfen nur Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden, die über einen in Österreich gültigen Fachkenntnisnachweis verfügen.

Ausgenommen davon ist gemäß § 3 Abs. 3 Fachkenntnisnachweis-Verordnung (FK-V) die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen, die aus dem Ausland nach Österreich zur vorübergehenden Arbeitsleistung entsendet wurden, wenn:

Bei Durchführung von Sprengarbeiten ist zusätzlich eine nachweisliche einschlägige Berufserfahrung von zumindest zweijähriger Dauer im Ausmaß der Normalarbeitszeit in den letzten zehn Jahren erforderlich.

Anerkennung von ausländischen Zeugnissen

Eine Anerkennung von ausländischen Zeugnissen bzw. einer einschlägiger Berufspraxis im Ausland erfolgt gemäß § 12 FK-V in Form einer Zeugnisausstellung nach § 11 Abs. 1 Z 2 FK-V durch ermächtigte Ausbildungseinrichtungen, welche als öffentlich-rechtliche Körperschaften eingerichtet sind.

Dies sind nach derzeitigem Stand folgende bei den Wirtschaftskammern eingerichteten Wirtschaftsförderungsinstitute (WIFI´s), an welche sich Zeugnisinhaber/innen zu wenden haben.

Die Zeugnisausstellung bei Ausbildungsabschlüssen im Ausland bzw. ausländischer Berufspraxis gemäß § 12 FK-V erfolgt in Übereinstimmung mit der EUBerufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG über berufliche Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise.
Gegen Entscheidungen der ermächtigten Einrichtungen (benannte Stelle gemäß Art. 56 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG) ist eine Berufung an den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (unterliegt die Ausbildungseinrichtung oder deren Betreiber/in der Aufsicht der Verkehrs-Arbeitsinspektion an den Verkehrsminister) möglich.

Hinweis
Nach alter Rechtslage ausgestellte Fachkenntniszeugnisse oder Bescheide gemäß § 113 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) behalten ihre Gültigkeit und gelten als Nachweis der Fachkenntnisse im Sinn der FK-V (§ 16 Abs. 1 u. 4 FK-V).

Kontakt: VII1@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 26.9.2011