Fachkenntnisse
Zu bestimmten Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit beschäftigten oder für andere Arbeitnehmer verbunden sind, dürfen nur Arbeitnehmer herangezogen werden, die über einen Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.
Zu diesen Tätigkeiten zählen:
- das Führen folgender Krane:
- flurgesteuerte Krane mit einer Tragfähigkeit von mehr als 50 kN,
- Lauf- Bock- und Portalkrane, Säulendreh- und Wandschwenkkrane
- Dreh- und Auslegerkrane
- Fahrzeugkrane mit einer Tragfähigkeit von mehr als 50 kN bzw. einem Lastmoment von mehr als 100 kNm,
- Sonderkrane (Kabel- Rohrleger-, Schwimm-, Gieß-, Stripper-, Blockwende-, Chargier- Hütten-, Hafenmobil- und Schienenkrane)
- das Führen von Hubstaplern, ausgenommen Hubstapler, die ihre Last ausschließlich innerhalb der Radbasis aufnehmen und befördern bzw. deichselgeführte Stapler,
- Arbeiten im Rahmen des Einsatzes von Gasrettungsdiensten,
- das selbständige Durchführung von Sprengarbeiten,
- Taucharbeiten (allgemeine Taucharbeiten, Forschungstaucharbeiten, Tätigkeit als Signalperson)
- Vorbereitung und Organisation von Arbeiten unter Hochspannung (Arbeiten an elektrischen Starkstromanlagen unter Wechselspannungen über 1 kV oder Gleichspannungen über 1,5 kV),
- bühnentechnische Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten,
- beleuchtungstechnische Vorbereitungs- und Organisationsarbeiten.
Fachkenntnisnachweis-Verordnung – FK-V (pdf-364 kB)
Erläuterungen zur Fachkenntnisnachweis-Verordnung
Bühnen-Fachkenntniss-Verordnung – Bühnen-FK-V (pdf-158 kB)
Für die oben genannten Tätigkeiten ist die Art und der Umfang der Ausbildung in den Arbeitnehmerschutzbestimmungen detailliert vorgeben. Diese Ausbildungen dürfen nur durch entsprechende Ausbildungseinrichtungen vermittelt werden.
Merkblatt ausländische Ausbildungen - Stapler und Krane (pdf-71 kB)
Merkblatt vergleichbare inländische Ausbildung (pdf-108 kB)
Liste der zur Ausbildung von Kranen, Hubstaplern, Sprengarbeiten, Gasrettungsdiensten, Taucharbeiten, Bühnenarbeiten, Arbeiten unter Hochspannung ermächtigten Einrichtungen, gegliedert nach Bundesländern (pdf-181 kB)
Auch für die Tätigkeit als Sicherheitsfachkraft, als Arbeitsmediziner/in und als Sicherheitsvertrauensperson sind spezielle Ausbildungen erforderlich.
Für viele andere Tätigkeiten, z.B. Aufsicht auf Baustellen, Arbeiten in Tagbauen, Abbrucharbeiten, Gebrechensbehebung an Kälteanlagen usw., wird in den Arbeitnehmerschutzvorschriften ebenfalls eine entsprechende Fachkundigkeit verlangt.
Meldeverpflichtungen
Es bestehen Meldeverpflichtungen für ermächtigte Ausbildungseinrichtungen, welche schriftlich an das
Bundesministerium für Arbeit, Soziales
und Konsumentenschutz,
Sektion Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat,
Favoritenstraße 7,
1040 Wien
oder per E-Mail an die Adresse: VII1@bmask.gv.at
oder per Fax an die Nr.: (01) 711 00 - 2423 zu richten sind:
im Ausbildungsplan, der Prüfungsordnung, der Ausbildungsleitung und von wesentlichen Änderungen bezüglich des Lehrpersonals, der Einrichtungen und Geräte (Meldeverpflichtung nach § 13 Abs. 1 FK-V sowie nach § 7 Abs. 1 Bühnen-FK-V)
Meldung von Prüfungsterminen, welche die Abhaltung einer Prüfung bekannt geben (Meldeverpflichtung nach § 13 Abs. 2 FK-V sowie nach § 7 Abs. 2 Bühnen-FK-V)
jährliche Meldung bezüglich der durchgeführten Ausbildungen , welche jeweils
bis zum 31. Jänner des Folgejahres zu erstatten sind (Meldeverpflichtung nach § 13 Abs. 3 FK-V sowie nach § 7 Abs. 3 Bühnen-FK-V). Sie werden gebeten hierbei folgendes
Formblatt zu verwenden.
Formblatt für Meldungen gem. § 13 Abs. 3 FK-V oder § 7 Abs. 3 Bühnen-FK-V.DOC (RTF-78 kB)
Kontakt:
VII1@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 25.5.2009