Fachkenntnisse

Zu bestimmten Arbeiten, die mit einer besonderen Gefahr für die damit beschäftigten oder für andere Arbeitnehmer verbunden sind, dürfen nur Arbeitnehmer herangezogen werden, die über einen Nachweis der erforderlichen Fachkenntnisse verfügen.

Zu diesen Tätigkeiten zählen:

Fachkenntnisnachweis-Verordnung – FK-V (pdf-364 kB)

Erläuterungen zur Fachkenntnisnachweis-Verordnung

Bühnen-Fachkenntniss-Verordnung – Bühnen-FK-V (pdf-158 kB)

Für die oben genannten Tätigkeiten ist die Art und der Umfang der Ausbildung in den Arbeitnehmerschutzbestimmungen detailliert vorgeben. Diese Ausbildungen dürfen nur durch entsprechende Ausbildungseinrichtungen vermittelt werden.

Merkblatt ausländische Ausbildungen - Stapler und Krane (pdf-71 kB)
Merkblatt vergleichbare inländische Ausbildung (pdf-108 kB)

Liste der zur Ausbildung von Kranen, Hubstaplern, Sprengarbeiten, Gasrettungsdiensten, Taucharbeiten, Bühnenarbeiten, Arbeiten unter Hochspannung ermächtigten Einrichtungen, gegliedert nach Bundesländern (pdf-181 kB)

Auch für die Tätigkeit als Sicherheitsfachkraft, als Arbeitsmediziner/in und als Sicherheitsvertrauensperson sind spezielle Ausbildungen erforderlich.

Für viele andere Tätigkeiten, z.B. Aufsicht auf Baustellen, Arbeiten in Tagbauen, Abbrucharbeiten, Gebrechensbehebung an Kälteanlagen usw., wird in den Arbeitnehmerschutzvorschriften ebenfalls eine entsprechende Fachkundigkeit verlangt.

Meldeverpflichtungen

Es bestehen Meldeverpflichtungen für ermächtigte Ausbildungseinrichtungen, welche schriftlich an das

Bundesministerium für Arbeit, Soziales
und Konsumentenschutz,
Sektion Arbeitsrecht und Zentral-Arbeitsinspektorat,
Favoritenstraße 7,
1040 Wien

oder per E-Mail an die Adresse: VII1@bmask.gv.at

oder per Fax an die Nr.: (01) 711 00 - 2423 zu richten sind:

Kontakt: VII1@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 25.5.2009