Evaluierung - Allgemeines

Präventiver Arbeitsschutz setzt die Kenntnis der Gefährdungen voraus, denen die Arbeitnehmer/innen (AN) bei ihrer Tätigkeit ausgesetzt sind.

Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und eine Reihe anderer Gesetze verpflichten daher Arbeitgeber/innen, die für die Sicherheit und Gesundheit der AN bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen und auf dieser Grundlage Maßnahmen zur Gefahren- Verhütung festzulegen.

Dieser, in Österreich pauschal als "Evaluierung" bezeichnete Prozess ist umfassend zu gestalten, d.h. es sind

Details über die Durchführung der Evaluierung

Haben sich die Voraussetzungen, unter denen die Evaluierung durchführt worden ist, geändert (z. B. Einführung neuer Arbeitsverfahren, Arbeitsstoffe usw.), ist ein Unfall geschehen oder besteht der Verdacht auf arbeitsbedingte Erkrankungen, so ist die Evaluierung zu überprüfen und, wenn erforderlich, anzupassen.

Die Ergebnisse der Evaluierung und die daraus resultierenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung sind im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument (SGD) festzuhalten.

Gesetzliche Bestimmungen zur Evaluierung

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG, BGBl. 450/1994):

§ 4 (Gefahrenermittlung und Maßnahmenfestlegung),
§ 5 (Dokumentation),
§ 11 (Beteiligung der Sicherheitsvertrauenspersonen),
§ 41 (Arbeitsstoffe),
§ 64 (Handhabung von Lasten),
§ 65 (Lärm),
§ 68 (Bildschirmarbeit).

Mutterschutzgesetz (MSchG, BGBl. 221/1997):

§ 2a und § 2b (Gefahrenermittlung und Maßnahmenfestlegung)

Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG, BGBl. 599/1987):

§ 23 (Gefahrenermittlung und Maßnahmenfestlegung),
§ 25 (Jugendlichenuntersuchungen auf Grund der Evaluierungsergebnisse).

Bildschirmarbeitsverordnung (BS-V, BGBl. II Nr.124/1998):

§ 8 (Feststellung, ob Bildschirmarbeit)

Arbeitsmittelverordnung (AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000):

§ 3 (im Anlassfall Überprüfung der vom Arbeitsmittel ausgehenden Gefahr, Maßnahmenfestlegung und Dokumentation )

Verordnung biologische Arbeitsstoffe (VbA, BGBl. II Nr. 237/1998):

§ 3 (Evaluierung bei beabsichtigter Verwendung),
§ 4 (Evaluierung bei unbeabsichtigter Verwendung).

Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT, BGBl. II Nr. 309/2004):

§ 4 (Ermittlung und Beurteilung der Explosionsgefahren),
§ 5 (Explosionsschutzdokument).

Optische Strahlung Neu

Für künstliche optische Strahlung:
Leitfaden - vereinfachte Ermittlung und Beurteilung für Lampen und Laser (pdf-568 kB).

Kontakt: VII2@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 22.9.2009

Unterseiten zu diesem Thema

Durchführung der Evaluierung

Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument
Grundlage für die Erstellung des Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Dokumentes (SGD) sind die Bestimmungen der Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (DOK-VO).

Gefährdungsbeurteilung in den Betrieben
Schwerpunktaktion der Arbeitsaufsichten Österreichs im Rahmen der Österreichischen Arbeitsschutzstrategie

Kalender 2009 zur Gefährdungsbeurteilung
Gefahren erkennen und bekämpfen