Evaluierung - Allgemeines

Präventiver Arbeitsschutz setzt die Kenntnis der Gefährdungen voraus, denen die Arbeitnehmer/innen (AN) bei ihrer Tätigkeit ausgesetzt sind.

Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz und eine Reihe anderer Gesetze verpflichten daher Arbeitgeber/innen, die für die Sicherheit und Gesundheit der AN bestehenden Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen und auf dieser Grundlage Maßnahmen zur Gefahren- Verhütung festzulegen.

Dieser, in Österreich pauschal als "Evaluierung" bezeichnete Prozess ist umfassend zu gestalten, d.h. es sind

Details über die Durchführung der Evaluierung

Haben sich die Voraussetzungen, unter denen die Evaluierung durchführt worden ist, geändert (z. B. Einführung neuer Arbeitsverfahren, Arbeitsstoffe usw.), ist ein Unfall geschehen oder besteht der Verdacht auf arbeitsbedingte Erkrankungen, so ist die Evaluierung zu überprüfen und, wenn erforderlich, anzupassen.

Die Ergebnisse der Evaluierung und die daraus resultierenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung sind im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument (SGD) festzuhalten.

Gesetzliche Bestimmungen zur Evaluierung

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG, BGBl. 450/1994):

§ 4 (Gefahrenermittlung und Maßnahmenfestlegung),
§ 5 (Dokumentation),
§ 11 (Beteiligung der Sicherheitsvertrauenspersonen),
§ 41 (Arbeitsstoffe),
§ 64 (Handhabung von Lasten),
§ 65 (Lärm),
§ 68 (Bildschirmarbeit).

Mutterschutzgesetz (MSchG, BGBl. 221/1997):

§ 2a und § 2b (Gefahrenermittlung und Maßnahmenfestlegung)

Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen (KJBG, BGBl. 599/1987):

§ 23 (Gefahrenermittlung und Maßnahmenfestlegung),
§ 25 (Jugendlichenuntersuchungen auf Grund der Evaluierungsergebnisse).

Bildschirmarbeitsverordnung (BS-V, BGBl. II Nr.124/1998):

§ 8 (Feststellung, ob Bildschirmarbeit)

Arbeitsmittelverordnung (AM-VO, BGBl. II Nr. 164/2000):

§ 3 (im Anlassfall Überprüfung der vom Arbeitsmittel ausgehenden Gefahr, Maßnahmenfestlegung und Dokumentation )

Verordnung biologische Arbeitsstoffe (VbA, BGBl. II Nr. 237/1998):

§ 3 (Evaluierung bei beabsichtigter Verwendung),
§ 4 (Evaluierung bei unbeabsichtigter Verwendung).

Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT, BGBl. II Nr. 309/2004):

§ 4 (Ermittlung und Beurteilung der Explosionsgefahren),
§ 5 (Explosionsschutzdokument).

Optische Strahlung

Für künstliche optische Strahlung:
Leitfaden - vereinfachte Ermittlung und Beurteilung für Lampen und Laser (pdf-568 kB).

Tagbauarbeitenverordnung

§ 4 Arbeiten mit besonderen Gefahren, Arbeitsfreigabe
§ 7 Abs. 2 bis 5 – Verkehrswege
§ 8 Ermittlung und Beurteilung von Gefahren, Festlegung von Maßnahmen
§ 9 Tagbauzuschnittsparameter
§ 10 Tagbauspezifische Gefahrenbereiche
§ 12 Etagen, Arbeitsetagen
§ 14 Einsatz von Arbeitsmitteln in tagbauspezifischen Gefahrenbereichen

Psychische Belastungen

Merkblatt Arbeitsplatzevaluierung psychischer Belastungen nach dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)
Leitfaden der Arbeitsinspektion zur Bewertung der Evaluierung arbeitsbedingter psychischer Fehlbelastungen bei der Kontroll- und Beratungstätigkeit

Kontakt: VII2@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 20.2.2013

Unterseiten zu diesem Thema

Durchführung der Evaluierung

Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument
Grundlage für die Erstellung des Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Dokumentes (SGD) sind die Bestimmungen der Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (DOK-VO).

Kriterien einer guten Evaluierung und Dokumentation
Anhand von 30 Fragen kann jede Evaluierungsdokumentation auf formale (im Sinne der DOK-VO) und inhaltliche Qualität überprüft werden.

Gefährdungsbeurteilung in den Betrieben
Schwerpunktaktion der Arbeitsaufsichten Österreichs im Rahmen der Österreichischen Arbeitsschutzstrategie

Kalender zur Gefährdungsbeurteilung
Gefahren erkennen und bekämpfen