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Die zuständige Behörde nach § 99 Abs. 3 ASchG kann im Einzelfall auf begründeten Antrag des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin mit Bescheid Ausnahmen von bestimmten Regelungen von gewissen Verordnungen zum ASchG zulassen, wenn
Für gewerbliche Betriebsanlagen ist im Regelfall Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat zuständig.
Ersatzmaßnahmen, z.B. für eine Ausnahme von § 17 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung (Länge des Fluchtweges), könnten sein z.B.:
Ausnahmen sind nur möglich von Verordnungsregelungen, nicht jedoch von Regelungen des ASchG selbst.
Zum Teil sehen Verordnungen vor, dass Ausnahmen nicht zugelassen werden dürfen, insbesondere dann, wenn es sich um Mindeststandards im Sinn der EU-Richtlinien handelt (z.B. § 15 Abs. 1 der Verordnung Lärm und Vibrationen).
Ausnahmen können befristet oder unter Vorschreibung von Auflagen erteilt werden. Ausnahmen sind von der zuständigen Behörde aufzuheben, wenn die Auflagen nicht eingehalten werden oder die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr vorliegen.
Der Antrag kann unter bestimmten Voraussetzungen auch von einer vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin verschiedenen Person gestellt werden (z.B. Anlagenbetreiber/in, Betreiber/in eines Einkaufzentrums).
Die inhaltliche Prüfung des Ausnahmeantrages erfolgt im Einzelfall im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens durch die zuständige Behörde. Das zuständige Arbeitsinspektorat hat in diesem Verfahren Parteistellung.
Mustervorlage für Ausnahmeantrag
Letzte Änderung am: 26.9.2011