Zuständigkeiten
Wegen der in Österreich aufgrund der Art. 10 bis 15 und 21 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG) bestehenden Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern für Gesetzgebung und Vollziehung ergibt sich innerhalb des Arbeitsschutzrechts die Zuständigkeit verschiedener Behörden und die Anwendung von unterschiedlichen Vorschriften. Die materiellen Regelungen sind aufgrund der Vorgaben der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG und der Einzelrichtlinien im wesentlichen allerdings gleich.
- Grundsätzlich ist der Bund für Angelegenheiten des Arbeitsschutzes zuständig. In manchen Bereichen sind aber die Länder zuständig.
Bundesweit gibt es zwei Behörden:
- Die Arbeitsinspektion ist bei weitem die größte Arbeitsaufsichtsbehörde in Österreich. Sie ist für die größte Anzahl der Betriebe zuständig. Einerseits ist ihre Vorgangsweise im Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (ArbIG) geregelt, für Verwaltungsstellen des Bundes ist die Vorgangsweise im Bundesbedienstetenschutzgesetz (B-BSG) festgelegt.
- Für Bereiche rund um den Verkehr (Eisenbahn, Post, Schiff, Flugzeuge) und rund um die Post bzw. zum Teil Telekommunikation ist die Verkehrs-Arbeitsinspektion zuständig. Ihr Vorgehen wird durch das Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz (VAIG) geregelt.
Materiell vollziehen diese Behörden das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) samt den dazu erlassenen Verordnungen, im Bereich des Bundesbedienstetenschutzes vollzieht die Arbeitsinspekton das B-BSG samt Durchführungsverordnungen.
Die Länder sind für die (Ausführungs-) Gesetzgebung und Vollziehung von Arbeitnehmerschutzvorschriften im Bereich der Land- und Forstwirtschaft sowie der Landes- und Gemeindebediensteten zuständig, außerdem für Landeslehrer.
- Für die Land- und Forstwirtschaft sind in jedem Land Land- und Forstwirtschaftsinspektionen eingerichtet. Geregelt ist dies in entsprechenden Vorschriften der Länder, die nach Maßgabe des (Bundes-)Landarbeitsgesetzes erlassen wurden. Hier findet sich auch das materielle Recht, außerdem sind hier - ebenso wie zum ASchG - Durchführungsverordnungen erlassen.
- Für die Bediensteten in Dienststellen von Land oder Gemeinde sind in den einzelnen Landesgesetzen unterschiedliche zuständige Behörden bzw. Kommissionen vorgesehen. Die Bestimmungen finden sich - ebenso wie das materielle Recht - in den Landes- und Gemeindebedienstetenschutzgesetzen der Länder und den dazu ergangenen Verordnungen. Für Landeslehrer/innen gilt ähnliches.
Kontakt:
VII3@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 18.3.2009