Zuständigkeiten

Wegen der in Österreich aufgrund der Art. 10 bis 15 und 21 des Bundesverfassungsgesetzes (B-VG) bestehenden Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern für Gesetzgebung und Vollziehung ergibt sich innerhalb des Arbeitsschutzrechts die Zuständigkeit verschiedener Behörden und die Anwendung von unterschiedlichen Vorschriften. Die materiellen Regelungen sind aufgrund der Vorgaben der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG und der Einzelrichtlinien im wesentlichen allerdings gleich.

Bundesweit gibt es zwei Behörden:

Materiell vollziehen diese Behörden das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) samt den dazu erlassenen Verordnungen, im Bereich des Bundesbedienstetenschutzes vollzieht die Arbeitsinspekton das B-BSG samt Durchführungsverordnungen.

Die Länder sind für die (Ausführungs-) Gesetzgebung und Vollziehung von Arbeitnehmerschutzvorschriften im Bereich der Land- und Forstwirtschaft sowie der Landes- und Gemeindebediensteten zuständig, außerdem für Landeslehrer.

Kontakt: VII3@bmask.gv.at
Letzte Änderung am: 18.3.2009