MSV und die Arbeitsinspektion - Fortsetzung

Laser: Zum Metallschneiden wurde in einer Werkshalle ein CO2-Laser der Klasse IV aufgestellt. Nachdem am Schneidkopf selbst keine Schutzvorrichtungen zur Klassenre­duktion angebracht waren, mußte die gesamte Maschine inklusive Bearbeitungstisch um­wehrt werden. Im Zuge einer Beratung wurde festgestellt, daß die etwa 2 Meter hohe Um-wehrung mit Öffnungen versehen war, daß bis zur Höhe von 1 Meter keine Schutzblenden in den Umwehrungsteilen installiert waren, daß diverse Türen während des Betriebes des CO2-Lasers geöffnet werden konnten, ohne daß der Schneidvorgang unterbrochen wurde, und daß während ihrer Tätigkeit auf einem Auflagetisch stehende Arbeitnehmer über die Umwehrung den Schneidvorgang beobachten konnten. Weiters war vom 1. Stock der Werkshalle aus direkt die Sicht auf den Schneidkopf gegeben.

Das Gerät war mit einer CE-Kennzeichnung versehen. Der Hersteller und der Aufsteller hatten zu diesem Zeitpunkt dem Betreiber weder eine Übereinstimmungserklärung noch eine entsprechende Bedienungsanleitung übergeben. Der Aufsteller nannte für die unzurei­chend errichtete Umwehrung die EN 811 (betreffend den Schutz der unteren Gliedmaßen). Dem war ein Grundsatz der MSV (§ 41 Z 3), der sich auch in der EN 292-2 findet (Sicher­heit von Maschinen; Technische Leitsätze und Spezifikationen), entgegenzuhalten, wo­nach Schutzeinrichtungen nicht auf einfache Weise umgangen oder unwirksam gemacht werden dürfen. Im Zuge der Genehmigungsverhandlung wurde eine Konformitätserklä­rung mit Hinweis auf die EN 292-2 und EN 294 (betreffend den Schutz der oberen Glied­maßen) sowie eine Bedienungsanleitung, datiert mit 1993, vorgelegt. Diese Bedienungsan­leitung enthielt auch Arbeitsweisen, die mit der errichteten Maschine nicht möglich und auch nicht zulässig waren (z.B. Kunststoffschneiden). Nachdem offensichtlich mehrere erforderliche Umwehrungen nicht errichtet waren und auch die Bedienungsanleitung nicht für die vorgesehenen Bearbeitungsverfahren ausgearbeitet war, hat die Gewerbebehörde bis zur Beibringung entsprechender Unterlagen die Verhandlung vertagt.

Förderband/Übergabestation: Ein österreichischer Hersteller von Förder- und Verpackungsmaschinen hat an ein im Aufsichtsbezirk liegendes Unternehmen einen Horizontalförderer (Rollenförderer) sowie einen Traypacker, Baujahr 1996, ausgeliefert. Festge­stellt wurden unterschiedlichste Quetsch- und Scherstellen, die keineswegs den Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der MSV entsprachen (z.B. keine zugriffgesicherten Kettenantriebe an der Stirnseite der Antriebswalzen, Quetsch- und Einzugsstellen bei den Rollenelementen, beim horizontalen Abnahmetisch und bei der Bandübergabestation). Diese Anlagen waren vom Hersteller ohne Übereinstimmungserklärung gemäß § 7 Abs. 1 und 2 MSV sowie ohne CE-Kennzeichnung in Verkehr gebracht worden, weil dies für den inländischen Markt nicht als notwendig erachtet wurde. Da aber § 37 Abs. 1 MSV nor­miert, daß bewegliche Teile einer Maschine derart zu sichern sind, daß jedes Risiko durch Erreichen der Gefahrenstelle vermieden wird, wurden vom Kunden nach Intervention der Arbeitsinspektion die gelieferten Maschinen und Anlagen dem Inverkehrbringer (Herstel­ler) retourniert. An die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde erfolgte eine Mitteilung über die Nichteinhaltung der MSV seitens des Inverkehrbringers und Aufstellers.

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Kontakt: uwe.stecher@arbeitsinspektion.gv.at
Letzte Änderung am: 29.11.2005