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Vergleicht man die Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes (Fassung 2001), mit jenen des Gesetzes aus 1883, stellt man fest, dass in den Grundzügen, z.B. Feststellung und Anzeige von Übertretungen, Übereinstimmung herrscht:
1. Arbeitsinspektionsgesetz 1993, Fassung 2001
§ 9. (1) Stellt die Arbeitsinspektion die Übertretung einer Arbeitnehmerschutzvorschrift fest, so ist der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin oder die gemäß § 4 Abs. 7 beauftragte Person nach Möglichkeit im erforderlichen Umfang mit dem Ziel einer möglichst wirksamen Umsetzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften zu beraten und hat das Arbeitsinspektorat den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin formlos schriftlich aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den den Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen. Eine Ablichtung der Aufforderung ist den Organen der Arbeitnehmerschaft und dem/der gemäß § 23 Abs. 1 gemeldeten verantwortlichen Beauftragten zur Kenntnis zu übersenden. Den Sicherheitsvertrauenspersonen sowie den Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmediziner/innen ist eine Ablichtung der Aufforderung zur Kenntnis zu übersenden, soweit deren Aufgabenbereich berührt ist.
(2) Wird der Aufforderung nach Abs. 1 innerhalb der vom Arbeitsinspektorat festgelegten oder erstreckten Frist nicht entsprochen, so hat das Arbeitsinspektorat Anzeige an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde zu erstatten.
(3) Das Arbeitsinspektorat hat auch ohne vorausgehende Aufforderung nach Abs. 1 Strafanzeige wegen Übertretung einer Arbeitnehmerschutzvorschrift zu erstatten, wenn es sich um eine schwerwiegende Übertretung handelt.
2. Gesetz über die Gewerbeinspectoren 1883:
§ 9. Findet der Gewerbeinspector, dass in einem Gewerbeunternehmen jene Bestimmungen, welche in den Bereich seiner Wirksamkeit (§. 5) fallen, nicht gehörig gehandhabt werden, so hat er die sofortige Abstellung derartiger Gesetzwidrigkeiten oder, Uebelstände vom Gewerbeinhaber zu verlangen und im Weigerungsfalle die Anzeige an die zuständige Gewerbebehörde behufs Einleitung der ordentlichen Amtshandlung zu erstatten.
§ 12. Bei Erfüllung ihrer Aufgabe sollen die Gewerbeinspectoren bemüht sein, durch eine wohlwollend controlirende Thätigkeit nicht nur den als Hilfsarbeiter beim Gewerbe in Verwendung stehenden Personen die Wohlthaten des Gesetzes zu sichern, sondern auch die Gewerbeinhaber in der Erfüllung der Anforderungen, welche das Gesetz an dieselben stellt, tactvoll zu unterstützen, zwischen den Interessen der Gewerbeinhaber einerseits und der Hilfsarbeiter andererseits, auf Grund ihrer fachlichen Kenntnisse und amtlichen Erfahrungen, in billiger Weise zu vermitteln und, sowohl den Arbeitgebern als den Arbeitnehmern gegenüber, eine Vertrauensstellung zu gewinnen, welche sie in den Stand setzt, zur Erhaltung und Anbahnung guter Beziehungen zwischen den beiden Kategorien beizutragen.
An dieser Stelle sei abschließend noch folgende Aussage aus dem Jahresbericht 1885 zu zitieren:
„Bei meiner amtlichen Thätigkeit hielt ich mir stets die beiden Fragen vor Augen: Welche Motive leiteten den Gesetzgeber, als er das Gesetz schuf, und durch welche praktischen Mittel dürfte die Durchführung des Gesetzes in der kürzesten Zeit ermöglicht werden?"
(Josef E. von Rosthorn, VIII. Aufsichtsbezirk mit dem Amtssitz in Bozen)
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Letzte Änderung am: 29.11.2005