Nachkriegsjahre und Zweite Republik - Fortsetzung 2

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Sprengbefugte am Weg zur Lawinensprengung - Jahresbericht 1981Neben vielen Veränderungen, die das Arbeitnehmerschutzgesetz brachte, waren die Unternehmen nunmehr auch verpflichtet, Personen mit den Agenden der Unfallverhütung (Sicherheitstechnischer Dienst) und der arbeitsmedizinischen Betreuung der Arbeitnehmer/innen (Betriebsärztliche Betreuung) zu bestellen.

Der Wunsch, dass die Unfallverhütung durch ausgebildetes Personal auch auf betrieblicher Ebene erfolgen sollte, war allerdings schon viel früher aufgekommen, und manche Unternehmen beschäftigten bereits solche Personen. Vor allem der Verein für technische Arbeitsschulung war dafür verantwortlich, dass etwa 1928 in Bergbau- und Hüttenbetrieben und einigen Maschinenfabriken Ingenieure und technische Bedienstete mit dem betrieblichen Unfallsicherheitsdienst betraut wurden. An einer Ende 1928 in Leoben stattgefundenen Tagung nahmen bereits 19 Unfallsicherheitsbeauftragte teil. 1965 waren bereits bei 166 der 269 Betriebe mit mehr als 500 beschäftigten Arbeitnehmer/innen freiwillige sicherheitstechnische Betreuungen eingeführt. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen mussten ab 1973 vorerst Betriebe mit mehr als 500 Beschäftigten einen sicherheitstechnischen Dienst einrichten. Mit einer Änderung des Arbeitnehmerschutzgesetzes im Jahr 1982 wurde die Schlüsselzahl auf 250 herabgesetzt.

Ähnlich verhielt es sich auch mit der Einrichtung der betriebsärztlichen Betreuung. Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation nahm 1959 die Empfehlung betreffend der betriebsärztlichen Dienste an. 1962 empfahl die Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, die Einführung der betriebsärztlichen Betreuung in Angriff zu nehmen. 1965 waren nach den Berichten der Arbeitsinspektorate in 95 der erfassten 143 Betrieben mit mehr als 750 Arbeitnehmern betriebsärztliche Betreuungen auf freiwilliger Basis beschäftigt. Mit Inkrafttreten des Arbeitnehmerschutzgesetzes wurden alle Betriebe mit mehr als 750 Beschäftigten verpflichtet eine betriebsärztliche Betreuung einzuführen. Durch eine Novelle im Jahr 1982 wurde die Schlüsselzahl von 750 auf 250 herabgesetzt.

Aufgrund der Änderungen die in all den Jahren, unter anderem auch durch das Arbeitnehmerschutzgesetz, am Arbeitsinspektionsgesetz 1956 vorgenommen wurden, kam es zur Ausarbeitung eines neuen Entwurfes. In der Sitzung des Nationalrates vom 5. Februar 1974 wurde das neue Gesetz einstimmig angenommen und als Arbeitsinspektionsgesetz 1974 verlautbart.

Marke 100 Jahre ArbeitsinspektionZu den Feierlichkeiten anlässlich des hundertjährigen Bestehens der österreichischen Arbeitsinspektion kamen zahlreiche Ehrengäste aus dem In- und Ausland und wurden Referate über die Arbeitsaufsicht im Wandel der Zeiten und unter der Berücksichtigung nationaler Gepflogenheiten abgehalten.

Bereits 1983 wurden im Bundesministerium für Arbeit und Soziales Überlegungen bezüglich der Anschaffung eines EDV-Systems angestellt. Dieses System sollte sowohl der Datenerfassung dienen, als auch für eine Textverarbeitung zur Verfügung stehen. Nach entsprechenden Vorarbeiten wurden die Arbeitsinspektorate über einen Zwischenrechner im Zentralarbeitsinspektorat mit dem Rechenzentrum des Bundeskanzleramtes verbunden. Dieses System hatte zusätzlich den Vorteil, dass auf andere Datenbanken wie z.B. das Rechtsinformationssystem zugegriffen werden konnte.

Um die Erreichbarkeit von Arbeitsinspektor/innen/en auch außerhalb der Normaldienstzeit sicherzustellen und ein sofortiges Handeln bei Arbeitsunfällen und ähnlichen Fällen zu ermöglichen, wurde 1991 eine Rufbereitschaft eingerichtet.

Hochregallager - Jahresbericht 1975Fast genau 110 Jahre nachdem 1883 das „Gesetz betreffend die Bestellung von Gewerbeinspectoren" beschlossen wurde, trat am 1. April 1993 das derzeit gültige Arbeitsinspektionsgesetz 1993, in Kraft. Das neue Gesetz führte wegen seiner verschärften Strafbestimmungen zu häufiger Kritik.

An der grundlegenden Struktur der Gewerbe- bzw. Arbeitsinspektion hat sich in all den Jahrzehnten nichts verändert. Kennzeichnend dafür ist vor allem die Zweiteilung der Kompetenzen zwischen der Arbeitsinspektion und den Behörden der allgemeinen Verwaltung. Der ersteren obliegt die Überwachung der Vorschriften des Arbeitnehmer/innenschutzes und die Feststellung von Übertretungen; der letzteren die Verfolgung bzw. die Bestrafung der Übertretungen und die Erlassung von Einzelanordnungen als Bescheid. (Vergleich zwischen dem Gesetz aus 1883 und der aktuellen Fassung des Arbeitsinspektionsgesetzes)

Mit einer Ende des Jahres 1995 in Kraft getretenen Novelle zum Arbeitsinspektionsgesetz 1993 wurde der Beratungsauftrag im Einklang mit dem Selbst­verständnis der Arbeitsinspektion als moderne Dienstleistungseinrichtung noch weiter betont. Die letzte Novelle erfolgte 2002 durch das Arbeitnehmerschutz-Reformgesetz.



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Kontakt: uwe.stecher@arbeitsinspektion.gv.at
Letzte Änderung am: 8.3.2006