Kranken- und Unfallversicherungen - Fortsetzung

Krankencassen zur Unterstützung erkrankter Arbeiter fand ich in etwa der Hälfte der besuchten Unternehmungen, und wo sie nicht bestanden, habe ich auf die Einführung gedrungen. Die schon bestandenen Krankencassen hatten aber häufig nicht zu billigende Bestimmungen in das Statut aufgenommen, so z. B. war manchmal kein Beitrag seitens des Unternehmers in Aussicht genommen, oder der Arbeiter erhielt erst nach einer gewissen, oft bis 1 Jahr dauernden Carenzzeit die Berechtigung, aus der Krankencasse Unterstützungen zu beanspruchen, oder es war für Wöchnerinnen nicht vorgesehen, oder aber, was das misslichste war, der Kranke hatte nicht Anspruch auf Arzt und Medicamente und musste ich nach folgenden Anhaltspunkten eine gleichartige Behandlung der erkrankten Arbeiter anstreben. Unentgeltliche Behandlung durch den Arzt, freier Bezug der Medicamente, Unter­stützung für die Dauer der Erkrankung und Arbeitsunfähigkeit, Einbeziehung der Wöchnerinnen in die Kategorie der Kranken durch 6 Wochen nach der Niederkunft, die Mitverwaltung der Krankencasse durch die Arbeiter, und Gruppenbildung von Krankencassen in gleichen Industrien, um den Arbeitern die Freizügigkeit zu erleichtern. Die Unfallversicherung ist für den gewerblichen Hilfsarbeiter dringend nöthig, denn die betrübende Erscheinung, dass der gewerbliche Betrieb bei aller Vollkommen­heit der Maschinen, bei Sorgfalt für Sicherungen dennoch Unglücksfälle mit sich bringt, spricht entschieden dafür.

Eine grosse Zahl der Gewerbeunternehmer haben aus eigenem Antriebe die Unfall­versicherung eingeführt, eine beträchtliche Zahl von Unternehmern haben sich über meine Vorstellung bestimmen lassen, in genannter Weise für, die Arbeiter vorzusorgen, und wurde in allen Fällen die Prämie der Unfallversicherung durch den Unternehmer bezahlt; in 3 Fällen wurde mir der Hinweis, dass für den Unternehmer keine gesetzliche Bestimmung bestehe, die Arbeiter gegen Unfälle zu versichern. Leider ist zu berücksichtigen, dass solche Versicherungen bei Anstalten geschehen, die auf Gewinn arbeiten und bei aller bewiesenen Coulance doch Streitigkeiten und Processe vorkommen. Der verletzte Arbeiter, die des Ernährers beraubte Gattin und die Kinder können nicht Processe führen und selbst die Mildthätigkeit des Arbeitgebers, die oft Bedeutendes leistet, kann in vollem Umfange nicht aufkommen, und darum verlangt die allgemeine Stimme die gesetzliche Regelung dieser Frage. Im Kleingewerbe ist die Sachlage wohl noch ungünstiger und harrt auch der Regelung.

(V. Aufsichtsbezirk, Amtssitz Reichenberg)

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Kontakt: uwe.stecher@arbeitsinspektion.gv.at
Letzte Änderung am: 29.11.2005