Die Einsetzung von Gewerbeinspectoren - Fortsetzung

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Wappen Königreich UngarnIn Transleithanien, also der ungarischen Reichshälfte der Donau-Monarchie, und damit auch im deutschsprachigen Teil Westungarns, dem heutigen Burgenland, galt dieses Gesetz nicht. Durch den „Ausgleich" 1867 wurde nämlich die Selbstverwaltung Ungarns erzielt, was bedeutete, dass in diesem Reichsteil ein eigenes Parlament und eine eigene Regierung existierten. Gemeinsame Ministerien bestanden nur für die Aufgaben Militärwesen, Äußeres und Finanzen (k.u.k.) 1884 wurde in Ungarn ein Gewerbegesetz erlassen, das Schutzvorschriften für das „Hilfspersonal" sowie für Kinder und Jugendliche enthielt. Die Bestimmungen mussten zumindest vierteljährlich über Veranlassung der Gewerbebehörden kontrolliert werden. 1893 wurde der „Gesetzesartikel über den Schutz der Gewerbe- und Fabriksangestellten gegen Unfälle und über Gewerbeinspektoren" beschlossen. Diese Gesetz war die Grundlage für die Tätigkeit der ungarischen Gewerbeinspektoren bis zum Ende der Donaumonarchie.

Die Tätigkeit des österreichischen (k.k.) Gewerbeinspektors umfasste die Inspektion aller gewerblichen Unternehmungen eines oder mehrerer Bezirke. Er unterstand der politischen Landesbehörde, in deren Sprengel sein Amtsgebiet lag.
Die ersten bestellten Gewerbeinspektoren erhielten 5.000 Gulden Gehalt im Jahr, was für die damalige Zeit ein sehr schönes Entgelt war, so dass diese Posten begehrt waren. Es konnten daher qualifizierte Fachleute der verschiedensten technischen Richtungen gewonnen werden.

Amtskappe: Die k.k. Verwaltungsbeamten mussten im Denst Uniform tragen; dazu gehörte auch die "Kappe", die im Laufe der Jahre durch eine gewisse Unflexibilität mancher ihrer Träger als "Amtskappel" in Verruf geriet, die Bezeichnung gehört auch heute noch zum österreichischen Sprachgut.Mit dieser Entlohnung wurde, wie der Abgeordnete Adamek in der Generaldebatte im Jahre 1883 im Parlament ausführte, sichergestellt, „... dass die Gewerbeinspektoren durch ihre Besoldung in jeder Richtung hin vollständig selbständig gestellt werden ...", eine Forderung, die bei diesem Zweig der Verwaltung unbedingt gewahrt werden muss. Die Internationale Arbeitskonferenz in Genf kam 1923 zu demselben Schluss.

Ein Mann, der auf eigene Kosten das Ausland bereiste, um in England, Preußen und der Schweiz die Tätigkeit der Gewerbeaufsicht zu studieren und großes Interesse für den Arbeiterstand besaß, wurde aufgrund der Ausführungen in seinem Bewerbungsschreiben abgelehnt: Es war dies Viktor Adler.

Der Arbeiterkalender für das Jahr 1887 fasste die Aufgaben der Gewerbeinspektoren in Kürze in drei wesentlichen Punkten zusammen:



Das Gewerbeinspektionsgesetz 1883 definierte die Aufgaben der Gewerbeinspektoren im § 5 folgendermaßen:



„§.5 Die Aufgabe der Gewerbeinspectoren gegenüber den Arbeitgebern und Arbeitnehmern besteht in der Ueberwachung der Durchführung der gesetzlichen Vorschriften, betreffend:

  1. Die Vorkehrungen und Einrichtungen, welche die Gewerbeinhaber zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter sowohl in den Arbeitsräumen, als in den Wohnräumen, falls sie solche beistellen, zu treffen verpflichtet sind;
  2. die Verwendung von Arbeitern, die tägliche Arbeitszeit und die periodischen Arbeitsunterbrechungen;
  3. die Führung von Arbeiterverzeichnissen und das Vorhandensein von Dienstordnungen, die Lohnzahlungen und Arbeiterausweise;
  4. die gewerbliche Ausbildung der jugendlichen Hilfsarbeiter."

Bildrechte Stadtarchiv Dornbirn - Kinderarbeit


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Kontakt: uwe.stecher@arbeitsinspektion.gv.at
Letzte Änderung am: 16.11.2006