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Nachdem der Reichsratabgeordnete Dr. Roser 1869 den Antrag zur Schaffung einer Arbeitsaufsicht und Einführung des Zehnstundentages stellte, fasste das Abgeordnetenhaus fünf Jahre später den Beschluss, einen Ausschuss zur Vorbereitung einer wirksamen Fabriksgesetzgebung einzusetzen.
Am 31. März 1874 wurde schließlich eine Resolution verabschiedet, in der die Regierung aufgefordert wurde, in die Gewerbeordnung Arbeitnehmer/innenschutzbestimmungen aufzunehmen, die einen wirksamen Schutz der Kinder, Jugendlichen und Frauen bezüglich deren Arbeitszeit erreichen sollten. Ein weiteres Anliegen waren Bestimmungen über die Sanitätsverhältnisse in Fabriken und Werkstätten. Gleichzeitig sollte eine staatliche Aufsicht geschaffen werden. Sowohl die gewerbliche Wirtschaft als auch der Österreichische Handelskammertag traten für die Einführung einer solchen Aufsicht ein.
Zu den Beratungen wurden erstmals auch drei Vertreter des Arbeiterstandes hinzugezogen. Diese Vertreter wurden zwar nicht von den Arbeitern gewählt, sondern auf Vorschlag der Handels- und Gewerbekammer von der Regierung in den Ausschuss berufen. In der Sitzung vertraten die drei Vertreter die Meinung, dass sie kein Verhandlungsmandat der Arbeiterschaft hätten und dass die Gewerbeinspektoren von den Arbeitern gewählt werden sollten. Damit stellten sie sich in Widerspruch zu den Forderungen der Arbeitgeber, die eine entsprechende „gewerbliche Erfahrung" verlangten. Fürst Liechtenstein legte in den Verhandlungen dar, dass ein Nachgeben gegenüber den Arbeitgeberforderungen dazu führen würde, dass der Staat gezwungen wäre „…eigentlich bloß gewesene Directoren von Fabriken oder von ihrem Geschäfte zurückgezogene Fabrikanten zu bestellen. Andererseits aber", führte er weiters aus, „würde man dem Begehren der Arbeiter stattgeben, das wäre ein Sturmbock gewesen, um gegen die gesellschaftlichen Produktionsverhältnisse angriffsweise vorzugehen…".
Um den divergierenden Forderungen zu entgehen, entschloss man sich für die dritte Möglichkeit, nämlich die Einsetzung von objektiv agierenden Staatsbeamten.
Am 4. und 5. Mai 1883 wurde das Gesetz im Abgeordnetenhaus beraten und darauf mit geringfügigen Änderungen beschlossen. Bei den Debatten führte Dr. Roser unter anderem aus: „Die Einführung der Gewerbeinspektoren ist ein Bedürfnis, sollen die beantragten Reformen der Gewerbeordnung wirklich durchgeführt werden und nicht toter Buchstabe bleiben ..." und weiters „... jede Verbesserung der Gesundheitsverhältnisse kräftigt die Bevölkerung und vermehrt deren Arbeitskräfte und bringt die Quellen des Elends, der Laster und Verbrechen zum Versiegen." Der Abgeordnete Adamek führte im Zuge seines Referates beispielsweise aus: „Die Gewerbeinspektoren sollen ein sozialpolitisches Ausgleichsorgan, keineswegs aber ein Kampforgan einzelner Klassenelemente unseres Gewerbewesens sein, sie müssen deshalb über den Parteien, über den Gegensätzen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer stehen ..." und weiters „... die Gewerbeinspektoren müssen angesichts der wichtigen Obliegenheiten, welche ihnen durch dieses Gesetz übertragen werden, auch durch ihre Besoldung in jeder Richtung hin vollständig selbständig gestellt werden ..." und schließlich „... es darf nicht außer acht gelassen werden, dass die Menschen nicht für die Industrie da sind, sondern umgekehrt, die Industrie für die Menschen da ist und dass die Interessen der Gesundheit und Lebenssicherheit höher gestellt werden müssen als die materiellen Interessen der Gewerbeunternehmer." Bei der Generaldebatte meldete sich kein einziger Contraredner zu Wort, Gegeneinwendungen wurden nicht vorgebracht.
Im Gegensatz zu entsprechenden ausländischen Gesetzen, die vielfach als Vorbild dienten, wurde auf weitergehende Befugnisse bzw. Verpflichtungen der Gewerbeinspektoren ausdrücklich verzichtet. Das betraf z.B. die Möglichkeit selbst behördliche Anordnungen zu erlassen (England), oder Strafen zu verhängen (Preußen).
Interessant erscheint jedenfalls, dass die Sozialgesetze der Regierung Taaffe zustande kamen, obwohl das Abgeordnetenhaus aufgrund des damals geltenden Wahlrechts keine Vertreter des Arbeiterstandes besaß.
Am 17. Juni 1883 erfolgte schließlich die Sanktion durch Kaiser Franz Josef I. Durch die Gegenzeichnung des damaligen Ministerpräsidenten Eduard Graf Taaffe und des Handelsministers Felix Freiherr Pino von Friedenthal trat das "Gesetz über die Gewerbeinspectoren 1883" in Kraft und wurde im Reichsgesetzblatt Nr. 117 kundgemacht.
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Letzte Änderung am: 16.11.2006