Vorgeschichte

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Glasmacher bei der Arbeit - Georg Acricola 1556Die gesetzliche Grundlage für die Schaffung der Arbeitsinspektion, wie wir sie heute kennen, geht auf das Jahr 1883 zurück. Doch der Wunsch für eine sichere und menschengerechte Gestaltung der Arbeit sorgen, ist weit bis in die Anfänge der Menschheitsgeschichte zu verfolgen. So finden wir bereits im Alten Testament, 5. Buch Mose, Kapitel 22, Vers 8, (Deuteronomium) folgende Forderung:

"Wenn du ein neues Haus baust, sollst du um die Dachterrasse eine Brüstung ziehen. Du sollst nicht dadurch, dass jemand herunterfällt, Blutschuld auf dein Haus legen." (Siehe weiters auch Kapitel 24, Verse 14 und 15).

Auch in anderen Zeiten und Kulturen finden wir erste "arbeitsschutzrechtliche" Forderungen. Ebenso früh erkannte man, dass schwere körperliche Arbeit und bestimmte Einwirkungen krank machen können. Im 18. Jahrhundert vermutete man beim Bildhauer Raphael Donner, dass er durch den Bleiguss eine noch unbekannte Krankheit erlitt, an der er schließlich verstarb (obwohl sich seitdem der Wissensstand vergrößerte, gibt es leider noch immer Beispiele aus der jüngeren Zeit: Der Surrealist Leherb zog sich bei seiner letzten Arbeit an einem Fayence-Mosaik für den Neubau der Wiener Wirtschaftsuniversität durch keramischem Staub schwere gesundheitliche Schäden zu und starb 1997 an einem Schlaganfall).

Trotz christlicher Ethik, Humanismus, technischen Fortschritts und der medizinischen Entwicklungen, stand der von seiner Arbeitskraft abhängige Taglöhner, Leibeigene oder Untertan, also der Mensch nur selten im Mittelpunkt des Interesses, vielmehr galt es hauptsächlich die Produktion wichtiger Güter nicht zu behindern oder zu verzögern.

Immer öfter ergab es sich, dass junge Leute infolge der Arbeitsbedingungen körperlich nicht geeignet waren, den Anforderungen des Militärdienstes zu entsprechen. So wurde im Jahr 1772 über Veranlassung von Maria Theresia ein eigener Beamter zur Aufsicht über die Fabriken in Niederösterreich eingesetzt.

Goya - Der verunglückte Maurer 1786 - Museo del PradoAuch die ersten Regierungsmaßnahmen der josefinischen Zeit richteten sich gegen diese Kinderarbeit. Das an den niederösterreichischen Regierungspräsidenten gerichtete "Allerhöchste Handbillett" vom 12. November 1786 regelte die Beschäftigung von Kindern in Fabriken. Dieses Handbillett, das nach dem Besuch des Kaisers in einer Seidenflorfabrik in Traiskirchen erlassen wurde, wies den Regierungspräsidenten Graf Pergen an, bestimmte Maßnahmen zum Schutz der beschäftigten Kinder zu erlassen und die beim Besuch festgestellten „unendlichen Gebrechen" abzuschaffen. Diese, auf Grund des kaiserlichen Handschreibens erlassene Verordnung weist eine Parallele zu dem im Jahre 1802 in England verlautbarten „Act for the preservation of the health and morals of apprentices" auf (näheres zur englischen Fabriksgesetzgebung) . Wenn auch dieses Gesetz vielfach als „Geburtsstunde des modernen Arbeitsrechtes" genannt wird, so ist doch das Handschreiben Kaiser Josefs II. ebenso als eine sozialpolitische Tat von historischer Bedeutung anzusehen.

Im Jahre 1810 wurde die k. u. k. Fabriksinspektion geschaffen, doch bereits 15 Jahre später kam es zu ihrer Auflassung. Ihre Aufgaben wurden den Landesbehörden zugewiesen. In den Jahren 1787 und 1842 folgten weitere Regelungen über die Fabriksarbeit von Kindern.

Die in Oberösterreich erlassenen provisorischen Verfügungen von 1846 besagten, dass das Mindestalter für den Eintritt in eine Fabrik zwölf Jahre betragen und die Arbeitszeit zehn Stunden am Tag nicht überschreiten sollte. Ärztliche Einstellungsuntersuchungen sollten obligatorisch sein, und die Betriebe dreimal jährlich durch unangekündigte Kommissionen kontrolliert werden. Die Unternehmen bekämpften diese Maßnahmen jedoch heftig, und ein halbes Jahr später stellte eine Kommission fest, dass die neuen Bestimmungen praktisch ignoriert wurden. Die oberösterreichische Landesregierung musste sich sogar aus Wien rügen lassen. Sie nahm ihre Kinderschutzbestimmungen fast zur Gänze wieder zurück. Das Eintrittsalter war nunmehr neun Jahre und es fanden keine Einstellungsuntersuchungen mehr statt. Beschränkt blieb nur die Arbeitszeit. Sie sollte für Kinder bis zum zwölften Lebensjahr zehn Stunden betragen, ab dem zwölften Jahr zwölf Stunden pro Tag. Doch auch diese Einschränkungen wurden im Fabriksalltag kaum wirksam, da ja erwachsene und kindliche Arbeiter Arbeitsteams bildeten.

Der Erfolg dieser Regulierungsversuche war nicht besonders groß, denn die Industrie, aber auch die Eltern, die den kargen Verdienst ihrer Kinder nicht entbehren konnten, stellten sich allen Bemühungen entgegen. Dies führte dazu, dass diese Institutionen bald ihre Arbeit einstellten.

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Kontakt: uwe.stecher@arbeitsinspektion.gv.at
Letzte Änderung am: 9.2.2009